Satzung

Feste Hand

Gesellschaft für Gewaltprävention e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.         Der Verein trägt den Namen Feste Hand

            Gesellschaft für Gewaltprävention e.V.

2.         Er hat seinen Sitz in Viersen.

3.         Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

4.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.

2.         Zweck des Vereins ist die Erforschung, Projektierung, Förderung und Evaluierung gewaltpräventiver Maßnahmen durch gemeinnützige, kirchliche, kommunale, staatliche, freie und sonstige Träger im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Erfassung und Koordination bestehender Präventionsaktivitäten, Erstellung eines Präventionsplans, Bündelung und Finanzierung geeigneter Präventionsmaßnahmen.

3.         Der Verein kann für die Hilfe bei größeren Aufgaben und Projekten sowie zur Erzielung laufender Einkünfte, die zur Förderung langfristiger Aufgaben dienen sollen, Vermögen bilden.

4.         Der Verein kann öffentliche Zuschüsse entgegen nehmen, verwalten und weiter leiten.

5.         Der Verein arbeitet politisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

1.         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ihre Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.         Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

4.         Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.         Die Mitglieder sind, auch wenn sie ein Amt bekleiden, für den Verein ehren-amtlich (unentgeltlich) tätig.

6.         Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss bei beliebiger Stimm-enthaltung auf Anforderung Ersatz der ausgewiesenen Auslagen einmalig oder generell gewähren.

7.         Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten abschließen. Insofern kann die Dienstherreneigenschaft auf andere Träger übertragen werden.

 

§ 4 Mitglieder

 

1.         Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2.         Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf Antrag. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

3.         Austritt ist durch schriftliche Erklärung zum Quartalsende möglich, Beiträge für das bereits laufende Geschäftsjahr werden nicht rückerstattet.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Alle Mitglieder sind dazu spätestens 74 Tage vor der Versammlung unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

2.         Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über die zu fördernden Maßnahmen und den Finanzierungs-rahmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt.

3.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

4.         Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in der in § 6 aufgeführten Reihenfolge für jeweils zwei fahre. Wiederwahl ist möglich. Weiterhin werden zwei Revisoren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl oder Neuwahl im Amt.

5.         Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:

            -  Ort und Zeit der Versammlung

            -  Tagesordnung

            -  Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Wortlaut; auf besondere .Anweisung des Vorstands auch das Abstimmungsergebnis

            - .Anzahl und Namen der anwesenden Mitglieder.

            Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung gegen zu zeichnen.

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus:

            a) dem Vorsitzenden

            b) zwei Stellvertretern, wovon einer mit der Geschäftsführung

                betraut werden kann

            c) einem Schatzmeister und bis zu

            d) drei weiteren Mitgliedern.

2.         Die Vorstandsmitglieder zu a) bis c) bilden den

                 geschäftsführenden Vorstand

3.         Der Verein wird von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden

            Vorstands

gemeinschaftlich nach außen vertreten. Im Innenverhältnis ist eine Vertretung in begründeten

Ausnahmefällen auch durch weitere Vorstandsmitglieder möglich.

4.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner

            Mitglieder anwesend ist; er

            beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.         Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Beirat

           

            Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einberufen.

 

§ 8 Beitrag

 

            Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen

 

1.         Satzungsänderungen sowie der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen einer 3/4 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Beschlussvorschlag ist als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur

            Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2.         Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung sind nur möglich bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von sechs Wochen erneut einberufen

werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig im Sinne von § 9 Abs. 1.

3.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sozialdienst katholischer Männer und Frauen. Sollte der Verein nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen ersatzweise an den Volksverein Mönchengladbach. Diese dürfen das übertragene Vermögen

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.

 

 

Die Satzung tritt am 28.08.2008 in Kraft.

 

gez.      W. Pütter, R. Ossig, Rainer Jacobs, Hans Jansen, P. Günter Danek, Bernd Geiger-Battermann, Norbert Hardt